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Recht

Die Rechtsform eines neuen Unternehmens…

Neue Firmen werden in aller Regel als Aktiengesellschaft “Sociedade por Ações / S.A.” oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung “Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada / Ltda.” gegründet, die in das Handelsregister des jeweiligen Bundesstaates eingetragen werden. Bei der Wahl einer bestimmten Gesellschaftsform steht zumeist die Frage der Haftung bzw. Haftungsbeschränkung im Vordergrund. Die in Brasilien geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen hierbei die Interessen der Unternehmensgründer sehr viel stärker als dies in Deutschland der Fall ist. So existieren beispielsweise keinerlei Mindestkapitalvorschriften, wenn man einmal von Finanzinstitutionen absieht. Aus diesem Grunde werden in Brasilien praktisch alle neuen Firmen als Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada (kurz: “Limitada” oder “Ltda.”) gegründet, eine Unternehmensform, die der deutschen GmbH sehr ähnlich ist. Nur wenn das Eigenkapital über die Börse beschafft werden soll, ist die Gründung einer Aktiengesellschaft angeraten.

…ist meist die “Limitada”

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von ausländischen Investoren am häufigsten gewählt und ist als Gesellschaftsform auch besonders empfehlenswert.

Im Vergleich zur Aktiengesellschaft bestehen weniger Form-, Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften. Nur der Gesellschaftsvertrag ist der Öffentlichkeit zugänglich und kann beim Handelsregister eingesehen werden. Die Gründungsformalitäten kosten in der Regel zwischen 2.000 bis 3.000 US$ und dauern ein bis zwei Monate.

Im Unterschied zur deutschen GmbH muß die Ltda. von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Sie erlischt, wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Ausländische natürliche oder juristische Personen (also beispielsweise eine deutsche Firma) können sich als Gesellschafter an einer Ltda. beteiligen. Ein Wohnsitz in Brasilien ist hierfür nicht erforderlich.

Ausländer können 100% einer brasilianischen Ltda. halten. Der Gesellschaftsvertrag muß vom Handelsregister geprüft und genehmigt werden. Er sollte sehr sorgfältig abgefaßt sein, da das brasilianische Gesellschaftsrecht nicht alle Details regelt. Weder für die Anmeldung noch für den Eintrag ins Handelsregister ist es erforderlich, das Stammkapital insgesamt oder in Teilen einzuzahlen. Es ist ratsam, vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages beim Handelsregister feststellen zu lassen, ob der gewählte Firmenname nicht bereits existiert.

Für Verbindlichkeiten, die im Namen der Gesellschaft eingegangen werden, haftet im Normalfall die Gesellschaft, nicht die Geschäftsführung. Ein geschäftsführender Gesellschafter haftet persönlich und unbegrenzt, wenn er seine Vertretungsmacht überschreitet oder einen Vertreter einsetzt, der im Gesellschaftsvertrag nicht genannt ist.

Einbringen und Rückführen von ausländischem Kapital

Der Transfer der Stammeinlage aus dem Ausland nach Brasilien ist problemlos möglich. Ausländisches Kapital ist bei der Zentralbank (Banco Central do Brasil) anzumelden. Diese Registrierung ist erforderlich, um ausgeschüttete Dividenden ins Ausland transferieren oder das Investitionskapital repatriieren zu können. Die Zentralbank erfaßt das Kapital in der Währung, in der es ins Land fließt und prüft lediglich die formellen Erfordernisse. Das Verfahren ist einfach und kann in der Regel über den Rechtsanwalt abgewickelt werden, der mit der Firmengründung beauftragt worden war.

Registriert werden müssen:

(a) Direktinvestitionen oder Darlehen aus dem Ausland;

Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Kapitals in Brasilien zu stellen. Die Einfuhr von Kapitalgütern muß vorher genehmigt werden. Mit der Registrierung erhält der Investor Zugang zum Devisenmarkt. Geld kann ausschließlich per Banküberweisung eingeführt werden.

Ein Rücktransfer ist jederzeit bis zur Höhe des bei der Zentralbank registrierten Investitionswertes möglich. Er ist steuerfrei und benötigt keine besondere Genehmigung der Zentralbank. Diese prüft vor Freigabe lediglich, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. insbesondere, ob es sich um registriertes Auslandskapital handelt. Der Gewinntransfer unterliegt keinerlei Beschränkungen.

Brasilien ist seit dem 7. Januar 1993 Mitglied der Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA).

Arbeitsrecht

Die brasilianische Verfassung hat die tägliche Arbeitszeit auf acht, die wöchentliche auf 44 Stunden festgelegt. Im Dienstleistungs- und Industriebereich gilt in der Regel die Fünftagewoche. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen zehn Stunden pro Tag grundsätzlich nicht überschritten werden. Das Mindestalter für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit liegt bei 14 Jahren. Jeder Beschäftigte hat ein Arbeitsbuch, in das der Arbeitgeber Angaben zum Arbeitsverhältnis, zum Lohn sowie zu den Sozialabgaben einzutragen hat.

In der gesetzlich festgelegten dreimonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Danach gilt bei unbefristeten Arbeitsverträgen eine Kündigungsfrist von 30 Tagen. Eine solche fristgebundene Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Eine Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund; für einen Zeitraum von maximal fünf Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz. Zeitlich begrenzte Arbeitsverträge sind möglich.

Erst nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Mindestjahresurlaub hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab; in der Praxis haben Arbeitnehmer 30 Urlaubstage (Kalendertage) im Jahr. Der Beschäftigte kann auf höchstens zehn Tage der ihm zustehenden Urlaubstage verzichten und dafür entsprechende Abgeltung erhalten. Eine werdende Mutter hat Anspruch auf 120 Tage bezahlten Mutterschaftsurlaub; eine Aufteilung des Urlaubs in eine Zeit vor und nach der Geburt (wie in Deutschland) ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.

Der gesetzliche Mindestlohn lag im April 2003 bei 240 R$ pro Monat. Ein solches Gehalt beziehen jedoch nur einfache Landarbeiter, ungelernte Kräfte im öffentlichen Dienst sowie Bau- und Industriearbeiter außerhalb der großen Städte. Höhere Positionen – z.B. Geschäftsführer großer Unternehmen – sind ähnlich dotiert wie in Deutschland. In den Industriemetropolen verdienen Facharbeiter monatlich etwa EUR 800 bis 1.500. In der Regel erfolgt die Lohn- oder Gehaltszahlung am Monatsende. Bei einfachen Tätigkeiten wird der Lohn mitunter wöchentlich oder sogar täglich gezahlt. Der Überstundenzuschlag beläuft sich auf 50% - 100% des üblichen Stundenlohns. Das Urlaubsgeld liegt bei einem Drittel des monatlichen Lohns; das vorgeschriebene dreizehnte Monatsgehalt entspricht dem zuletzt gezahlten Salär. Brasilianische Arbeitnehmer sind an den Gewinnen des Unternehmens zu beteiligen. Die Modalitäten muß das Unternehmen mit seinen Mitarbeitern bzw. Gewerkschaftsvertretern aushandeln.

Der Beitrag zur Sozialversicherung INSS beläuft sich für Arbeitgeber auf 20% und für Arbeitnehmer auf 8% - 10% des Bruttolohns. Neben den gesetzlichen Sozialabgaben werden von zahlreichen Firmen freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Je nach Höhe der Bezüge ist mit Lohnnebenkosten von insgesamt 60% bis 100% zu rechnen. Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Damit unterliegen deutsche Arbeitnehmer, die in Brasilien beschäftigt sind, ohne Einschränkung den Bestimmungen der brasilianischen Sozialversicherung.

Gewerblicher Rechtsschutz

Ein zuverlässiger Schutz von Marken und Patenten ist unabdingbare Voraussetzung für jeden Investor. Das Gesetz über gewerblichen Rechtsschutz (Lei No. 9279/96 que regula Direitos e Obrigações relativos à Propiedade Industrial) ist seit dem 14. Mai 1997 in Kraft und entspricht weitgehend den Grundsätzen des internationalen TRIPS-Abkommens. Auf diese Weise wurden die Schutzmechanismen erheblich verbessert.

Mit der Eintragung einer Marke oder eines Warenzeichens in Brasilien ist die Gewährung der ausschließlichen Nutzungsrechte im gesamten brasilianischen Hoheitsgebiet verbunden. Die Eintragung in Deutschland ist hierfür nicht ausreichend. Der Patentinhaber kann Herstellung, Nutzung, Vertrieb, Verkauf oder Import des patentierten Produkts oder Verfahrens oder des aus einem patentierten Verfahren hergestellten Produkts durch Dritte untersagen. Er darf Lizenzen vergeben.

Für eine nicht genehmigte Nutzung durch Dritte während des laufenden Patentierungsprozesses kann der Patentinhaber Schadensersatz verlangen. Das Brasilianische Institut für gewerbliches Eigentum INPI (Instituto Nacional de Propiedade Industrial) unterzieht die eingehenden Patentanträge einer formellen und materiellen Prüfung. Patentierbar sind auch chemische Produkte, Medikamente, Lebensmittel sowie ihre Herstellungsverfahren und genetisch veränderte Mikroorganismen. Die Schutzfrist für Erfindungspatente beträgt 20 Jahre, für Marken 10 Jahre (sie kann im letzten Jahr der Laufzeit auf unbestimmte Zeit verlängert werden), für Gebrauchsmuster 15 Jahre und für Geschmacksmuster 25 Jahre, jeweils gerechnet ab dem Datum der Antragstellung. Software kann für jeweils 5 Jahre registriert und der Schutz mehrmals bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden.

Aufgrund der vieldiskutierten und schließlich gesetzlich verankerten “Pipeline Protection” erkennt Brasilien den Schutz von Produkten der chemischen und pharmazeutischen sowie Nahrungsmittelindustrie anderer Staaten an und übernimmt ihn, selbst wenn das Erzeugnis noch nicht auf dem Markt, sondern erst in Entwicklung ist. Laut den Bestimmungen der “Pariser Union” wird einem deutschen Unternehmer, der seine Erfindung in Deutschland geschützt hat, eine zwölfmonatige Frist gewährt, um in Brasilien und den anderen Mitgliedsstaaten des Mercosul einen entsprechenden Schutz zu beantragen. Für Geschmacksmuster beträgt diese Frist sechs Monate.

Umweltrecht

Die brasilianische Umweltgesetzgebung ist sehr fortschrittlich und wurde im Jahr 1998 mit der Verabschiedung des Umweltstrafgesetzes weiter vervollständigt. Das Umweltrecht stützt sich in erster Linie auf die Verfassung von 1988, die das Recht auf eine intakte Umwelt garantiert, sowie auf das Bundesgesetz Nr. 6938 vom 31. August 1981, in dem erstmals umweltpolitische Maßnahmen rechtlich verankert wurden. Eigens geschaffene bundesstaatliche Umweltagenturen sorgen für die Umsetzung und Einhaltung dieser Gesetze. Eine effektive und konsequente Überwachung der Umwelt erfolgt vor allem in den großen städtischen Ballungsräumen.

Neben dem Umweltministerium in Brasília (Ministério do Meio Ambiente, dos Recursos Hídricos e da Amazônia Legal - MMA) gibt es auch in den einzelnen Bundesstaaten eigene Umweltministerien, die bei Gesetzesinitiativen und Umweltvorhaben - aufgrund der Ausmaße des Landes - zumeist treibende Kraft sind. Ausführende Organe dieser Landesministerien sind regionale Umweltbehörden, die auch eigene Gesetzesvorschläge unterbreiten können.

Dem brasilianischen Umweltministerium untersteht das Institut für Umwelt und Erneuerbare Natürliche Ressourcen (Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis - IBAMA). Diese Regierungsstelle hat die Möglichkeit, Umweltsünder mit Sanktionen zu belegen, die von Geldstrafen, Betriebsschließungen bis hin zu Inhaftierungen reichen können.

Vor Inbetriebnahme einer Produktionsstätte ist von einer unabhängigen Unternehmensberatung zu prüfen, ob die Bau- und Produktionsvorhaben den lokalen Umweltbestimmungen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung (Estudo de Impacto Ambiental - EIA) muß der Umweltbehörde des jeweiligen Bundesstaates zur Kontrolle vorgelegt werden, damit der Bau genehmigt werden kann. Bei großen Unternehmen ist zusätzlich ein Bericht über die Umweltverträglichkeit (Relatório de Impacto ao Meio Ambiente - RIMA) zu erstellen.

Verbraucherschutz

Das brasilianische Verbraucherschutzgesetz wurde 1990 verabschiedet und regelt in über 100 Artikeln die Rechte der Verbraucher und die Pflichten der Hersteller und Lieferanten. Verstöße gegen dieses Gesetz können ggf. mit Bußgeld oder Haftstrafe belegt werden.

Nach geltendem Recht tragen Hersteller Produzenten die Verantwortung für alle Informationen und Werbungsaktionen, die ihr Produkt betreffen. Mißverständliche Werbung ist verboten. Für Schäden, die durch ungenügende oder unzutreffende Informationen über das Erzeugnis entstehen, werden die Verantwortlichen haftbar gemacht. Auch andere Fehler z.B. in Design, Konstruktion, Verpackung oder auch fehlerhafte Gebrauchsanweisungen ziehen unbegrenzte Haftung nach sich. In einem solchen Fall können die Verantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn ein Gericht befindet, daß sie ihre Befugnisse oder Rechte mißbraucht oder illegale Handlungen begangen haben. Der Erzeuger haftet nicht, wenn der Fehler eindeutig beim Verbraucher oder bei Dritten liegt.

Das Verbraucherschutzgesetz regelt auch die Reklamationsfristen. Diese betragen für kurzlebige Güter und Dienstleistungen 30 Tage und für langlebige Güter 90 Tage. Beginn der Frist ist das Lieferdatum; die Frist endet bei Übergabe der Ware bzw. bei Zutagetreten eines versteckten Fehlers. Das Gesetz gewährt eine Frist von fünf Jahren für das Geltendmachen von Schäden, die einem Dritten durch ein fehlerhaftes Produkt oder eine unzulängliche Dienstleistung entstanden sind.

Weitere Informationen:

DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH,

Postfach 45 03 40, 50878 Köln; Tel.: 0221 / 4986286, Fax: 4986111;

Homepage:

http://www.deginvest.de

Patentamt

INPI - Instituto Nacional da Propriedade Industrial,

SAS Q. 2 - lt. 1A - 1 andar, 70070-900 Brasília - DF;

Tel.: 005561 / 2241114, Fax: 2249467;

Homepage:
www.inpi.gov.br

Zentralbank

Banco Central do Brasil - BACEN, Setor Bancário Sul, Q. 3, Bl. B,

Edificio Sede do Banco Central do Brasil, 70074-900 Brasília - DF;

Tel.: 005561 / 4141414, Fax: 2261989;

Homepage:
www.bcb.gov.br

Umweltministerium

Ministério do Meio Ambiente, dos Recursos Hídricos e da Amazônia Legal – MMA, Esplanada dos Minstérios Bl. B – 5º andar, 70053-900 Brasília – DF;

Tel.: 005561 / 3171000, Fax: 2264345;

Homepage:
www.mma.gov.br

Listen deutschsprachiger Rechtsanwälte in Brasilien halten die Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammern in São Paulo, Rio de Janeiro und Porto Alegre sowie die Bundesstelle für Außenhandelsinformation (bfai) in Köln bereit (Adressen im letzen Kapitel).

 
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